5462). Schliesslich wäre die Gewährung eines Geständnisrabatts vorliegend ohnehin auch bereits deshalb äusserst fraglich, weil das «Geständnis» zu einem sehr späten Zeitpunkt, mithin erst in der erstinstanzlichen Hauptverhandlung erfolgte und damit die Strafverfolgung nicht mehr massgeblich erleichterte (vgl. dazu MATHYS, Leitfaden Strafzumessung, N 266). Dabei vermag den Beschuldigten 1 nicht zu entlasten, dass er lange nicht einvernommen wurde (vgl. dazu die Aussagen des Beschuldigten 1 in der erstin-