Insbesondere ist nach Auffassung der Kammer bei einem wegen falscher Anschuldigung zu verurteilenden Täter sicherlich kein Geständnisrabatt angezeigt. Es handelt sich bei den Ausführungen des Beschuldigten 1 denn auch nicht um ein richtiges Geständnis, bagatellisierte er doch den eigenen Tatbeitrag auch noch in der oberinstanzlichen Verhandlung bzw. versuchte das Brandereignis vom 1. Mai 2012 als Unfall darzustellen und die Restschuld auf N.________ abzuschieben. Da der Beschuldigte 1 nicht geständig ist, kann er in Bezug auf die ihm vorgeworfenen Taten auch keine Reue zeigen.