Betreffend Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren hält die Kammer fest, dass sich der Beschuldigte 1 im Strafverfahren korrekt verhielt, was erwartete werden darf. Für eine Minderung des Strafmasses aufgrund von Einsicht, Geständnis und Reue gibt es entgegen den Ausführungen der Vorinstanz (vgl. pag. 5177, S. 119 Urteilsbegründung) keinen Raum. Insbesondere ist nach Auffassung der Kammer bei einem wegen falscher Anschuldigung zu verurteilenden Täter sicherlich kein Geständnisrabatt angezeigt.