21.2.5. Täterkomponenten Da die Täterkomponenten betreffend die einzelnen Delikte vorliegend nicht zu einer Veränderung der Strafart führen können, werden sie an dieser Stelle für alle Delikte gesamthaft beurteilt. Zum Vorleben und zu den persönlichen Verhältnissen kann auf die Ausführungen der Vorinstanz (pag. 5175 ff., S. 117 ff. Urteilsbegründung) und den im oberinstanzlichen Verfahren eingeholten Leumundsbericht vom 6. Juni 2018 (pag. 5378 ff.) sowie den aktuellen Strafregisterauszug vom 11. Juni 2018 (pag. 5385 f.) verwiesen werden.