Für den Schuldspruch wegen fahrlässiger Verursachung einer Explosion um 7 Monate, für den Schuldspruch wegen falscher Anschuldigung um 10 Monate und für die Gehilfenschaft zum versuchten Betrug um 4 Monate, womit eine Gesamtfreiheitsstrafe von 51 Monaten resultiert. Aufgrund des vorliegend geltenden Verschlechterungsverbots (vgl. die Ausführungen unter I.7. Verfahrensgegenstand und Kognition der Kammer hiervor) darf bereits die Tatkomponentenstrafe die vorinstanzlich ausgefällte Freiheitsstrafe von 42 Monaten jedoch nicht übersteigen.