21.2.4. Zwischenfazit Bildung Gesamtfreiheitsstrafe und Verschlechterungsverbot Bei Einzelbetrachtung würde die Kammer somit für alle erwähnten, in engem Zusammenhang mit der Brandstiftung stehenden Delikte Freiheitsstrafen ausfällen. Damit liegen gleichartige Strafarten vor und es ist gemäss Art. 49 Abs. 1 StGB eine Gesamtfreiheitsstrafe zu bilden. Dabei wird die Einsatzstrafe von 30 Monaten für