41 Abs. 1 StGB). Angesichts des engen Zusammenhangs der Gehilfenschaft zum versuchten Betrug mit der Brandstiftung und aufgrund von Zweckmässigkeitsüberlegungen – mehrere, teilweise unbedingte Geldstrafen rufen nach einer präventiv effizienteren Sanktion, zumal die Kammer bei den vorliegend zusätzlich zu verhängenden Geldstrafen an das Verschlechterungsverbot gebunden ist – drängt sich die Ausfällung einer Freiheitsstrafe auch für das vorliegend erstgenannte Delikt auf.