Ihm war einzig bewusst, dass aus der Aktion letztlich für den Beschuldigten 2 hätte Geld fliessen sollen. Für den als Gehilfe handelnden Beschuldigten 1 rechtfertigt sich somit eine insgesamt deutliche Reduktion um 8 auf 8 Monate Freiheitsstrafe. Davon sind aufgrund des engen Zusammenhangs 4 Monate zur Einsatzstrafe hinzu zu asperieren. Bei dieser Strafhöhe wäre grundsätzlich auch die Ausfällung einer Geldstrafe möglich. Für die Wahl der Strafart gelten dieselben Kriterien wie bei der Strafzumessung. Die Sanktion richtet sich in erster Linie nach dem Gewicht der Tat und dem Verschulden des Täters (BSK StGB-DOLGE, N 25 zu Art.