4826 Z. 7 ff.). Weiter führt die Gehilfenschaft als verschuldensunabhängiger Strafmilderungsgrund zwingend zu einer Strafreduktion (BSK StGB-FORSTER, N 66 zu Art. 25). Vorliegend ist denn auch mit einem grösseren Abzug zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte 2 das Hauptinteresse am Versicherungsbetrug hatte und nicht der lediglich als Gehilfe handelnde Beschuldigte 1. Insbesondere hatte der Beschuldigte 1 in Bezug auf die genaue Höhe des Deliktsbetrages wohl kaum den vollen Durchblick. Ihm war einzig bewusst, dass aus der Aktion letztlich für den Beschuldigten 2 hätte Geld fliessen sollen.