Für das vollendete Delikt erscheint somit eine Strafe von 18 Monaten Freiheitsstrafe als angemessen. In Anbetracht der bloss versuchsweisen Tatbegehung reduziert die Kammer die Strafe um lediglich 2 auf 16 Monate, zumal der Beschuldigte 1 die Brandlegung als «Vorleistung» des Versicherungsbetrugs vollständig erbracht hat und gemäss seinen eigenen Angaben aufgrund dessen eigentlich die ihm vom Beschuldigten 2 versprochene Provision zu Gute gehabt hätte (vgl. pag. 4816 Z. 26 ff., pag. 4817 Z. 3 ff., pag. 4826 Z. 7 ff.).