63 mass von 120 Strafeinheiten vor (S. 47). Vorliegend steht ein Deliktsbetrag in der Höhe von CHF 200‘000.00 im Raum, was zehn Mal dem Deliktsbetrag des Referenzsachverhalts entspricht und sich straferhöhend auswirken muss. Für das vollendete Delikt erscheint somit eine Strafe von 18 Monaten Freiheitsstrafe als angemessen.