21.2.3. Gehilfenschaft zum versuchten Betrug Was den Schuldspruch wegen Gehilfenschaft zum versuchten Betrug anbelangt, so ist strafzumessenderweise zunächst vom vollendeten Delikt auszugehen. Die Richtlinien des Verbands Bernischer Richterinnen und Richter, Staatsanwältinnen und Staatsanwälte (nachfolgend VBRS-Richtlinien; Stand 1. Juli 2010) sehen für einen vollendeten Betrug mit einem Deliktsbetrag von CHF 20‘000.00 ein Straf-