und zwar bis zur erstinstanzlichen Hauptverhandlung vom 21. - 24. November 2016, wobei das Verfahren gegen M.________ trotz der belastenden Aussagen des Beschuldigten 1 am 11. März 2016 eingestellt wurde. Zu bedenken gilt es ausserdem, dass wohl zu einem späteren Zeitpunkt aufgrund der Aussagen des Beschuldigten 1 auch noch der Vorwurf des versuchten Versicherungsbetrugs aufgekommen wäre, wäre das Strafverfahren gegen M.________ weitergeführt worden.