Bei ansonsten gleich wie bei der Brandstiftung zu gewichtenden objektiven und subjektiven Tatkomponenten und einem mittelschweren Verschulden wäre die Einzelstrafe für die fahrlässige Verursachung einer Explosion im Bereich von 14 Monaten Freiheitsstrafe festzusetzen. Dieses Strafmass asperiert die Kammer vorliegend aufgrund des engen Zusammenhangs mit dem Schuldspruch wegen Brandstiftung lediglich im Umfang von 7 Monaten.