141 f. sowie die Fotos auf pag. 150 ff.). Wie unter II.11.2.4. Beweisfazit und III.15.2. Subsumtion hiervor festgehalten, entstand damit eine Gefährdung, die deutlich über diejenige der Feuersbrunst hinausging. Indem der Beschuldigte 1 zusammen mit N.________ mehrere Kanister Benzin im Innern eines geschlossenen Raumes ausleerte und den Brandbeschleuniger anschliessend in Brand setzte, was zur unbeabsichtigten Explosion führte, handelte er grobfahrlässig.