21.2.1. Fahrlässige Verursachung einer Explosion An dieser Stelle ist für den Schuldspruch wegen fahrlässiger Verursachung einer Explosion eine Asperation vorzunehmen. Dabei ist unter dem Titel der objektiven Tatkomponenten zu berücksichtigen, dass die Raumexplosion heftig war (praktisch gänzlicher Verlust der Dachkonstruktion, Risse und Materialausbrüche bei Betonelementen an der Giebelwand, massive Deformierungen an den Metalltorrahmen, Streugüter im Aussenbereich des Schadensobjektes; vgl. pag. 141 f. sowie die Fotos auf pag.