Die subjektiven Tatkomponenten sind vielmehr neutral zu gewichten. Das Tatverschulden insgesamt ist nicht zu bagatellisieren, mit Blick auf den grossen Strafrahmen (1 bis 20 Jahre Freiheitsstrafe) ist die Strafe aber trotzdem im Bereich eines noch leichten Verschuldens festzusetzen. Eine Freiheitsstrafe von 30 Monaten aufgrund der Tatkomponenten erscheint auch im Vergleich mit anderen von der 2. Strafkammer beurteilten Fällen als angemessen. 62 21.2. Asperation