Was die subjektiven Tatkomponenten – Willensrichtung, Beweggründe, Vermeidbarkeit – anbelangt, so wirken sich diese entgegen den vorinstanzlichen Ausführungen vorliegend nicht strafmindernd aus. Insbesondere ist der Umstand, dass der Beschuldigte 1 angestiftet wurde und gemäss Vorinstanz «nicht aus eigenem Antrieb handelte» (vgl. pag. 5170, S. 112 Urteilsbegründung), kein Grund für eine Reduktion. Die subjektiven Tatkomponenten sind vielmehr neutral zu gewichten.