__ planten die Brandlegung und benutzten als Brandbeschleuniger Motorenbenzin. Dass sie dabei nicht vorsichtig genug waren und überdies fahrlässig eine Explosion herbeiführten, mit welcher sie sich selber gefährdeten, ändert daran nichts. Die Art und Weise der Herbeiführung des Erfolgs spricht für eine erhebliche kriminelle Energie. Was die subjektiven Tatkomponenten – Willensrichtung, Beweggründe, Vermeidbarkeit – anbelangt, so wirken sich diese entgegen den vorinstanzlichen Ausführungen vorliegend nicht strafmindernd aus.