Zwar waren die Wohngebäude durch eine Quartierstrasse und ein Trottoir von der brennenden Lagerhalle abgegrenzt, es hätten aber gerade deshalb auch Passanten durch herunter stürzende Trümmerteile gefährdet werden können. Es waren also auch weitere Gebäude, Fahrzeuge und Personen auf dem Areal bzw. auf der nahen Durchgangsstrasse zumindest abstrakt gefährdet. Der Beschuldigte 1 und N.________ planten die Brandlegung und benutzten als Brandbeschleuniger Motorenbenzin.