Dafür ist zunächst eine Einsatzstrafe auszufällen. Unter dem Titel der objektiven Tatkomponenten hält die Kammer fest, dass bei einer Brandstiftung zwar noch weit grössere Schäden denkbar sind, das Ausmass des verschuldeten Erfolgs (und der Verletzung des betroffenen Rechtsguts) vorliegend angesichts der eingetretenen Schäden von insgesamt CHF 306‘500.00 (Gebäude brutto CHF 15‘000.00 [GVB; pag. 3517], Inventar W.________ (GmbH) CHF 55‘894.00 bzw. Versicherungsleistung der Zivilklägerin 1 CHF 66‘500.00 [pag. 133 bzw. pag. 4092], Versicherungsleistung der Zivilklägerin 1 für X.________ CHF 26‘000.00 [pag.