21.1. Einsatzstrafenbildung Wie nachfolgend aufgezeigt wird, ist in einem ersten Schritt für die Schuldsprüche wegen Brandstiftung, fahrlässiger Verursachung einer Explosion, falscher Anschuldigung sowie Gehilfenschaft zum versuchten Betrug eine Gesamtfreiheitsstrafe auszufällen. Schwerstes Delikt ist vorliegend die Brandstiftung gemäss Art. 221 Abs. 1 StGB, welche mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bedroht ist. Dafür ist zunächst eine Einsatzstrafe auszufällen.