Was den Beschuldigten 2 anbelangt, so kann sich die Kammer ebenfalls der korrekten Subsumtion durch die Vorinstanz anschliessen, wonach das Verhalten des Beschuldigten 2 als Anstiftung zu falschem Zeugnis zu qualifizieren ist (vgl. pag. 5122 f., S. 64 f. Urteilsbegründung): Der Beschuldigte 2 nannte den Beschuldigten 1 im Aberkennungsprozess gegen seine Mutter, in welchem der Beschuldigte 1 als Zeuge belehrt und befragt wurde, als Augenzeugen und forderte ihn dazu auf, in der Einvernahme vom 23. August 2012 wahrheitswidrig zu bestätigen, am 26. März 2009 die Übergabe des Geldes vom Beschuldigten 2 an dessen Mutter