18.2. Subsumtion Der erstinstanzliche Schuldspruch gegen den Beschuldigten 1 wegen falschen Zeugnisses, begangen am 23. August 2012 in Bern, ist in Rechtskraft erwachsen (Ziff. I.A.III.9. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs, pag. 4946). Was den Beschuldigten 2 anbelangt, so kann sich die Kammer ebenfalls der korrekten Subsumtion durch die Vorinstanz anschliessen, wonach das Verhalten des Beschuldigten 2 als Anstiftung zu falschem Zeugnis zu qualifizieren ist (vgl. pag.