18.1. Art. 307 Abs. 1 StGB i.V.m. Art. 24 StGB Den Tatbestand des falschen Zeugnisses gemäss Art. 307 Abs. 1 StGB erfüllt unter anderem, wer in einem gerichtlichen Verfahren als Zeuge zur Sache falsch aussagt. Vgl. zur Anstiftung die Ausführungen unter III.14. Vorsätzliche Brandstiftung und Anstiftung zur Brandstiftung hiervor. Betreffend die theoretischen Ausführungen zu Art. 307 Abs. 1 StGB kann auf die zutreffende vorinstanzliche Urteilsbegründung verwiesen werden (vgl. pag. 5122, S. 64 Urteilsbegründung).