er war sich sowohl seiner Stellung, als auch seiner Pflichten als Geschäftsführer voll bewusst und traf die finanziellen Dispositionen zielgerichtet. Hinsichtlich des dadurch entstandenen Vermögensschadens handelte er zumindest eventualvorsätzlich bzw. nahm diesen billigend in Kauf. Der Beschuldigte 2 ist somit in Anwendung von Art. 158 Ziff. 1 StGB der ungetreuen Geschäftsbesorgung, begangen in der Zeit von ca. Ende Mai 2012 bis ca. September 2012 in Bern und evtl. anderswo z.N. der P.________ (GmbH) schuldig zu erklären. 18. Anstiftung zu falschem Zeugnis (Beschuldigter 2)