Mit seinen finanziellen Dispositionen sorgte er höchstpersönlich dafür, dass die Vorschriften von Art. 782 Abs. 2 OR, wonach das Stammkapital einer GmbH nicht weniger als CHF 20‘000.00 betragen darf, und von Art. 793 Abs. 2 OR, wonach Einlagen nicht zurück bezahlt werden dürfen, bereits wenige Tage nach der Gründung der P.________ (GmbH) nicht mehr eingehalten waren. Und auch in den Monaten danach unternahm der Beschuldigte 2 nichts, um der P.________ (GmbH) das gesetzliche Mindeststammkapital von CHF 20‘000.00 wieder zuzuführen bzw. darüber hinaus deren Vermögen zu vermehren. Im Gegenteil: Sämtliche Zuflüsse auf das