Betreffend die Tatbestandsvoraussetzungen von Art. 158 Ziff. 1 StGB kann vorab auf die zutreffenden erstinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden, wonach gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung zur Erfüllung des Tatbestandes vier Voraussetzungen gegeben sein müssen: Eigenschaft des Geschäftsführers, Verletzung einer damit zusammenhängenden Pflicht, Verursachung eines Vermögensschadens sowie Vorsatz hinsichtlich dieser Elemente (vgl. pag. 5161 ff., S. 103 ff. Urteilsbegründung).