Damit stehen die Tatbestände der Anstiftung zur Brandstiftung und des versuchten Betrugs bzw. der Brandstiftung und der Gehilfenschaft zum versuchten Betrug entgegen den Ausführungen von Rechtsanwalt B.________ in der oberinstanzlichen Verhandlung (vgl. pag. 5461) vorliegend in echter Konkurrenz zueinander. 17. Ungetreue Geschäftsbesorgung