16.3. Konkurrenz Erfolgt die Brandstiftung zu Zwecken des Versicherungsbetruges, ist nach erfolgter Anmeldung des Schadens von echter (Real-)Konkurrenz auszugehen (BSK StGB-ROELLI/FLEISCHANDERL, N 29 zu Art. 221 mit weiteren Hinweisen). Vorliegend beauftragte der Beschuldigte 2 den Beschuldigten 1 mit der Brandstiftung, um anschliessend bei der Zivilklägerin 2 die Versicherungssumme erhältlich machen zu können. Damit stehen die Tatbestände der Anstiftung zur Brandstiftung und des versuchten Betrugs bzw. der Brandstiftung und der Gehilfenschaft zum versuchten Betrug entgegen den Ausführungen von Rechtsanwalt B.______