Der Beschuldigte 1 unterstützte damit direktvorsätzlich den Tatplan des Beschuldigten 2, von der Zivilklägerin 2 unrechtmässig Versicherungsleistungen im Umfang von CHF 200'000.00 erhältlich zu machen. Der objektive und subjektive Tatbestand von Art. 146 Abs. 1 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 i.V.m. Art. 25 StGB ist demnach erfüllt und der Beschuldigte 1 ist der Gehilfenschaft zu versuchtem Betrug, begangen 58 nach dem 1. Mai 2012 in BH.________ (Ort) z.N. der Zivilklägerin 2, schuldig zu erklären.