im Lagergebäude Feuer legen sollte (vgl. dazu pag. 4810 Z. 30 ff., pag. 4834 Z. 29 ff.; vgl. dazu auch die Erwägungen unter II.11.2.3.9. Meldung an Versicherung hiervor). Insbesondere zündeten er und N.________ auch nicht einfach das gesamte Lager an der U.________ (Adresse) in BH.________ (Ort) an, sondern sie legten gezielt bei der Schallplattensammlung des Beschuldigten 2 Feuer. Der Beschuldigte 1 unterstützte damit direktvorsätzlich den Tatplan des Beschuldigten 2, von der Zivilklägerin 2 unrechtmässig Versicherungsleistungen im Umfang von CHF 200'000.00 erhältlich zu machen.