Im Zusammenhang mit der als Gehilfenschaft zum versuchten Betrug zu qualifizierenden Brandstiftung durch den Beschuldigten 1 ist der von der Vorinstanz zitierte Entscheid des Bundesgerichts 6S.344/2003, E. 2, insbesondere E.2.2.2 einschlägig: «[…] Durch die Brandlegungen wurden die von den Eigentümern der Brandobjekte verübten Betrüge zum Nachteil der Versicherungsgesellschaften gefördert. Ohne die Brandlegungen wären die Betrüge nicht möglich gewesen. […]». Gemäss Beweisergebnis wusste der Beschuldigte 1 zu welchem Zweck er am 1. Mai 2012 zusammen mit N.________ im Lagergebäude Feuer legen sollte (vgl. dazu pag.