5467). Mit seinem Vorgehen wollte der Beschuldigte 2 die Zivilklägerin 2 zur Auszahlung der versicherten Schadenssumme in der Höhe von CHF 200‘000.00 bewegen. Damit hat er sich des versuchten Betrugs, begangen nach dem 1. Mai 2012 in BH.________ (Ort), Bern und anderswo z.N. der Zivilklägerin 2, schuldig gemacht. Im Zusammenhang mit der als Gehilfenschaft zum versuchten Betrug zu qualifizierenden Brandstiftung durch den Beschuldigten 1 ist der von der Vorinstanz zitierte Entscheid des Bundesgerichts 6S.344/2003, E. 2, insbesondere E.2.2.2 einschlägig: «[…]