3547 f.), obwohl er selber den Beschuldigten 1 und N.________ beauftragt hatte, den Brand vom 1. Mai 2012 zu legen, versuchte der Beschuldigte 2 die Zivilklägerin 2 in der Absicht, sich unrechtmässig zu bereichern, durch Vorspiegelung falscher Tatsachen arglistig irrezuführen. Die Kammer geht mit der Generalstaatsanwaltschaft einig, dass insbesondere auch das objektive Tatbestandsmerkmal der Arglist erfüllt ist, zumal es nicht ohne Weiteres möglich war, herauszufinden, ob das Feuer absichtlich gelegt worden oder ob der Brand auf andere Weise entstanden war (vgl. pag. 5467).