16.2. Subsumtion In Bezug auf den objektiven Tatbestand ist zunächst festzuhalten, dass der Taterfolg nicht eintrat, die Zahlung durch die Zivilklägerin 2 blieb unbestrittenermassen aus. Demnach ist eine versuchsweise Tatbegehung zu prüfen. Indem er seiner Versicherung einen gemäss Police vom 11. April 2014 versicherten Brandfall meldete (vgl. pag. 3547 f.), obwohl er selber den Beschuldigten 1 und N.________ beauftragt hatte, den Brand vom 1. Mai 2012 zu legen, versuchte der Beschuldigte 2 die Zivilklägerin 2 in der Absicht, sich unrechtmässig zu bereichern, durch Vorspiegelung falscher Tatsachen arglistig irrezuführen.