16.1. Art. 146 Abs. 1 StGB Wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder ihn in einem Irrtum arglistig bestärkt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen andern am Vermögen schädigt, erfüllt den Tatbestand des Betrugs i.S.v. Art. 146 Abs. 1 StGB.