5466 f.). In diesem Zusammenhang sei bereits an dieser Stelle erwähnt, dass der Vorinstanz im Rahmen der Strafzumessung nicht gefolgt werden kann, da diese in Bezug auf die fahrlässige Verursachung einer Explosion doch nicht von einem zusätzlichen Unrechtsgehalt ausging und entsprechend auf eine Asperation gänzlich verzichtete, was nach Auffassung der Kammer widersprüchlich ist (vgl. pag. 5171, S. 113 Urteilsbegründung sowie die Ausführungen unter IV. Strafzumessung hiernach). Der Beschuldigte 1 ist somit der fahrlässigen Verursachung einer Explosion, begangen am 1. Mai 2012 in BH.