Gemäss Beweisergebnis stürzten durch die Druckentlastung der Verpuffung über die Metalltore und die Dachkonstruktion Trümmer in der Umgebung des Lagers hinunter und wurden Gegenstände verschleudert (vgl. dazu die Ausführungen unter II.11.2.3.3. Auslösen des Brandes und Verursachen der Explosion hiervor). Es ist deshalb vorliegend von echter Konkurrenz zum Tatbestand der Brandstiftung auszugehen (vgl. dazu auch die zutreffenden Ausführungen der Generalstaatsanwaltschaft in der oberinstanzlichen Verhandlung, pag. 5466 f.).