Ebenfalls zutreffend ist vor diesem Hintergrund die mit Rechtsprechung und Lehre in Einklang stehende Auffassung der Vorinstanz, wonach der Explosion vorliegend ein über das blosse Feuer hinausgehendes Gefährdungspotential zukam (vgl. pag. 5106 f., S. 48 f. Urteilsbegründung). Gemäss Beweisergebnis stürzten durch die Druckentlastung der Verpuffung über die Metalltore und die Dachkonstruktion Trümmer in der Umgebung des Lagers hinunter und wurden Gegenstände verschleudert (vgl. dazu die Ausführungen unter II.11.2.3.3. Auslösen des Brandes und Verursachen der Explosion hiervor).