15.3. Konkurrenz Wird eine Feuersbrunst durch eine Explosion von Feuer entwickelnden Stoffen verursacht, erfolgt eine Bestrafung einzig wegen Brandstiftung, es sei denn, das Gefährdungspotential der Explosion reiche weiter als dasjenige der Brandstiftung; in diesem Fall ist Idealkonkurrenz zu prüfen (BSK StGB-ROELLI/FLEISCHANDERL, N 28 zu Art. 221 mit weiteren Hinweisen). Ebenfalls zutreffend ist vor diesem Hintergrund die mit Rechtsprechung und Lehre in Einklang stehende Auffassung der Vorinstanz, wonach der Explosion vorliegend ein über das blosse Feuer hinausgehendes Gefährdungspotential zukam (vgl. pag.