5461), kann nicht gefolgt werden. Wie die Beweiswürdigung ergeben hat, ist davon auszugehen, dass der Beschuldigte 1 und N.________ den gemeinsamen Tatplan verfolgten, die Lagerhalle in Brand zu setzen, sie gemeinsam den Brandbeschleuniger ausschütteten und sie sich anlässlich der Zündung beide im Innern des Lagers befanden (vgl. dazu die Ausführungen unter II.11.2.3.2. Ausschluss eines zweiphasigen Geschehens und II.11.2.3.3. Auslösen des Brandes und Verursachen der Explosion hiervor).