56 auch pag. 5106, S. 48 Urteilsbegründung sowie die Ausführungen unter II.11.2.3.3. Auslösen des Brandes und Verursachen der Explosion hiervor). Den Ausführungen von Rechtsanwalt B.________ in der oberinstanzlichen Verhandlung, wonach der Beschuldigte 1 nicht damit habe rechnen müssen, dass N.________ die Zündung auslöse, weshalb N.________ allein für die Explosion verantwortlich sei (vgl. pag. 5461), kann nicht gefolgt werden.