5470), verfängt nicht. Wie die Beweiswürdigung ergeben hat, entstand gleichzeitig mit der Explosion ein Vollbrand (vgl. dazu die Erwägungen unter II.11.2.3.3. Auslösen des Brandes und Verursachen der Explosion hiervor), womit auch das Tatbestandsmerkmal der Feuersbrunst erfüllt ist. Der Beschuldigte 2 ist somit der Anstiftung zur Brandstiftung, begangen in der Zeit vor dem 1. Mai 2012 in Ittigen, Bern und anderswo, z.N. der Zivilklägerin 1 und der Zivilklägerin 3 schuldig zu erklären. 15. Fahrlässige Verursachung einer Explosion und Konkurrenz (Beschuldigter 1)