5455) zumindest eventualvorsätzlich in Kauf. Auch die Argumentation von Rechtsanwältin D.________, wonach sich der Brand als objektives Tatbestandsmerkmal gar nicht verwirklicht habe, weil die Explosion zuvor gekommen sei, weshalb in Bezug auf die Brandstiftung höchstens ein Versuch zu prüfen wäre (pag. 5455, vgl. auch die im Rahmen der Replik gemachten Ausführungen, pag. 5470), verfängt nicht.