55 er bestimmte die beiden zur Verursachung einer Feuersbrunst. Dabei richtete sich sein direkter Vorsatz auf die Verursachung einer Feuersbrunst und auf die Zerstörung der versicherten Schallplattensammlung; sämtliche weiteren Schäden im und um das Gebäude herum sowie insbesondere auch das Entstehen einer Gemeingefahr, nahm er entgegen den Ausführungen der Verteidigung (vgl. pag. 5455) zumindest eventualvorsätzlich in Kauf.