unter In-Aussichtstellung einer Gegenleistung – konkret einer Festanstellung und eines Autos betreffend den Beschuldigten 1 bzw. eines Brandstifterlohns in der Höhe von CHF 20‘000.00 betreffend N.________ – den konkreten Auftrag zur Brandlegung am 1. Mai 2012. Der Beschuldigte 2 stellte sicher, dass der Beschuldigte 1 und N.________ Zutritt zum Lager hatten und dass er selber im Zeitpunkt der Tatausführung nicht vor Ort war und für die Tatzeit ein Alibi hatte. Mit seinem motivierenden Verhalten rief der Beschuldigte 2 beim Beschuldigten 1 und bei N.________ wissentlich und willentlich den konkreten Tatenschluss hervor, d.h.