(Ort) z.N. der Zivilklägerin 1 und der Zivilklägerin 3, schuldig zu erklären. Richtig und demzufolge zu bestätigen ist auch die erstinstanzliche Würdigung der Tatbeteiligung des Beschuldigten 2 als Anstiftung des Beschuldigten 1 zur Haupttat (vgl. pag. 5107 f., S. 49 f. Urteilsbegründung). Der Beschuldigte 2 war Auftraggeber im klassischen Sinne. Gemäss Beweisergebnis erteilte er dem Beschuldigten 1 und N.________ unter In-Aussichtstellung einer Gegenleistung – konkret einer Festanstellung und eines Autos betreffend den Beschuldigten 1 bzw. eines Brandstifterlohns in der Höhe von CHF 20‘000.00 betreffend N.___