beide Mittäter – sowohl der Beschuldigte 1 als auch N.________ – das Anzünden anrechnen lassen müssen; sie verfolgten den gemeinsamen Tatplan, die Lagerhalle in Brand zu setzen. Wer letztendlich die Zündung auslöste und auf welche Weise genau bzw. mit Hilfe welcher Zündquelle dies geschah, ist nicht von Belang. Der Beschuldigte 1 ist somit der vorsätzlichen Brandstiftung, begangen am 1. Mai 2012 in BH.________ (Ort) z.N. der Zivilklägerin 1 und der Zivilklägerin 3, schuldig zu erklären.