Was den subjektiven Tatbestand anbelangt, so handelte der Beschuldigte 1 mit direktem Vorsatz bezüglich der Entstehung der Feuersbrunst, während in Bezug auf die objektiven Tatbestandselemente der Schädigung eines Dritten bzw. der Entstehung einer Gemeingefahr vorliegend Eventualvorsatz anzunehmen ist. Was die Zündung anbelangt, so musste zwar beweismässig offen gelassen werden, wie genau diese erfolgte (vgl. dazu die Ausführungen unter II.11.2.3.3. Auslösen des Brandes und Verursachen der Explosion hiervor), die Kammer hält jedoch die vorinstanzlichen Erwägungen ergänzend fest, dass sich